- Allgemeines
Diese Geschäftsbedingungen sind für alle geschäftlichen Beziehungen und Rechtsgeschäfte mit CONNEX verbindlich, soweit sie mit deren Lieferungen und Leistungen in Zusammenhang stehen. Sie gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen in der jeweiligen aktuellen Form als vereinbart. Hierzu gehören auch die jeweiligen gültigen Preislisten. Entgegenstehende fremde Geschäftsbedingungen werden von CONNEX nicht anerkannt und bedürfen keines besonderen Widerspruchs. Abweichende Vereinbarungen gelten nur mit unserer vorhergehenden, schriftlichen Bestätigung.
- Preisstellung
- Alle genannten Preise gelten ab Lager Oldenburg (Oldb) ausschließlich Verpackung und Mehrwertsteuer.
- Alle genannten Preise gelten, soweit gesetzlich zulässig, als freibleibend.
- Auch kurzfristige Preisänderungen auf Grund von z. B. Wechselkursschwankungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.
- Für Aufträge mit einem Nettowarenwert unter 50,00 EUR behält sich CONNEX einen Bearbeitungskostenzuschlag von 5,00 EUR vor.
- Umrechnungen von EURO in Währungen der beteiligten Länder oder umgekehrt erfolgen zum offiziellen Kurs.
- Zahlungsbedingungen
- Die Zahlungsansprüche sind mit erfolgter Lieferung oder Leistung, bzw. Bereitstellung der Ware fällig, und sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen sind, erfolgt der Versand gegen Nachnahme ohne Skontoabzug. Werden von CONNEX Wechsel oder Schecks zahlungshalber angenommen, so gehen sämtliche entstehenden Spesen und Kosten zu Lasten des Käufers. Die Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn die Wechsel oder Schecks eingelöst und sämtliche Nebenkosten bezahlt sind.
- Berechnete Leistungen sind in jedem Fall, auch wenn für die Lieferung etwas anderes vereinbart wurde, sofort ohne Abzug fällig.
- Der Versand erfolgt grundsätzlich auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Er trägt auch dann das Gefahrenrisiko, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde.
- Die Aufrechnung des Käufers mit von CONNEX bestrittenen Gegenansprüchen ist nicht statthaft. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur in soweit zu, als es auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
- Eingehende Zahlungen werden auf offene Forderungen nach Wahl von CONNEX verrechnet. Entgegnende Bestimmungen des Einzahlers sind unwirksam. Solange Zahlungsrückstände vorhanden sind, dürfen Skontoabzüge nicht vorgenommen werden. Kommt der Käufer mit Zahlung in Verzug, ist CONNEX berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlange. Dieser beträgt 15% des Kaufpreises, insofern sich die Ware in einem einwandfreien Zustand befindet.
- CONNEX ist berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen durchschnittlichen Banksätze für Kontokorrentkredite für die Dauer der Verzugszeit zu verlangen.
- Ist als Zahlungsart Bankeinzug vereinbart und wird die Lastschrift nicht eingelöst, wird das Kundenkonto sofort auf Nachnahme umgestellt. Es erfolgt eine Nachbelastung des Bankeinzugsskontos. Ferner kann eine Bearbeitungspauschale von 5,00 EUR erhoben werden.
- Lieferfristen und Termine
- Die von CONNEX bestätigten Liefertermine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Werk Oldenburg. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne Verschulden von CONNEX nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. Für verzögerte oder unterbliebene Lieferungen, die von Vorlieferanten von CONNEX verursacht werden, wird nicht eingestanden.
- Die Lieferzeiten und Liefertermine verlängern sich, unbeschadet der Rechte von CONNEX aus Verzug des Käufers, um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderem Vertrag Connex gegenüber in Verzug ist.
- Ereignisse höherer Gewalt berechtigen CONNEX, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die die Lieferung erheblich erschweren oder unmöglich machen, wie z. B. währungs- oder handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen sowie Behinderung der Verkehrswege, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei CONNEX, dem Lieferanten, oder einem Unterlieferanten eintreten. Der Käufer kann von CONNEX eine Erklärung verlangen, ob CONNEX von dem Vertrag zurücktritt oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern will.
- Für den Fall, das CONNEX in Lieferverzug gerät, kann der Käufer nach Ablauf einer von ihm gesetzten, angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten, wenn die Ware bis zum Fristablauf nicht als versand bereit gemeldet ist.
- Eigentumsvorbehalt
- Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich künftig entstehender Forderungen und Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, im Eigentum von CONNEX (Vorbehaltsware). Das gilt auch, wenn Zahlungen auf bezeichnete Forderungen geleistet werden.
- Bei Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt CONNEX Miteigentum an den neuen Waren. Erlischt das Eigentum von CONNEX durch Vermischung oder Verbindung, so überträgt der Käufer bereits jetzt die Eigentumsrechte der neuen Ware im Umfang aller Forderungen auf CONNEX. Die hiernach stehenden Eigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Ziffer.
- Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, und solange er nicht im Verzug ist, weiterveräußern. Zu anderen Verfügungen ist der Käufer nicht berechtigt.
- Die Forderungen des Käufers aus dem Erlös der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an CONNEX abgetreten. Sie dienen im gleichen Umfang zur Sicherung, wie die Vorbehaltsware selbst.
- Zur Abtretung der Forderung an Dritte aus dem Erlös der Vorbehaltsware ist der Käufer nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung von CONNEX berechtigt.
- Wenn CONNEX von seinem Eigentumsvorbehalt Gebrauch macht, gilt dieses nur als Rücktritt vom Vertrag, wenn dies ausdrücklich schriftlich von CONNEX erklärt wird.
- Das Recht des Käufers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder anderen Verträgen nicht erfüllt.
- Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss der Käufer CONNEX unverzüglich unterrichten.
- Übersteigt der Wert bestehender Sicherheiten die Gesamtforderungen von CONNEX an den Käufer um mehr als 20%, so ist CONNEX verpflichtet, auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach Wahl von CONNEX insoweit freizugeben.
- Gewährleistungen
- Übernimmt ein Vorlieferant gegenüber dem Käufer eine Gewährleistung, so ist eine Haftung von CONNEX ausgeschlossen.
- Entscheidend für den vertragsmäßigen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens der Zeitpunkt des Verlassens des Lagers.
- Mängel sowie Fehlen zugesicherter Eigenschaften sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung und Benutzung schriftlich zu rügen. Wird ein offensichtlicher Mangel nicht innerhalb von 3 Tagen seit Eingang der Ware am Bestimmungsort gerügt, ist eine Haftung von CONNEX ausgeschlossen. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme durch den Käufer ist eine Rüge von Mängeln ausgeschlossen. Eine berechtigte Mängelrüge verpflichtet CONNEX solange nicht zur Gewährleistung, wie der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
- Bei berechtigter Mängelrüge ist CONNEX berechtigt, die Ware zurückzunehmen und an ihrer Stelle einwandfreie Ware zu liefern oder unter angemessener Wahrung der Interessen des Käufers den Minderwert zu ersetzen oder nachzubessern.
- Mangelansprüche des Käufers entfallen, sofern er nicht CONNEX unverzüglich Gelegenheit gibt, sich von dem Mangel zu überzeugen, und er, insbesondere auf Verlangen von CONNEX, die beanstandeten Waren nicht unverzüglich zu Verfügung stellt.
- Mängelrügen verjähren, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist, spätestens 3 Monate nach schriftlicher Zurückweisung durch CONNEX.
- Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, entfallen sämtliche Gewährleistungsansprüche.
- Alle weiteren Ansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der bemängelten Ware selbst entstanden sind.
- Alle Bestimmungen gelten auch für nicht vertragsmäßig gelieferte Ware.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten Oldenburg (Oldb).
- Teilunwirksamkeit
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben diese Bedingungen im Übrigen voll wirksam. Die Parteien sind sich bereits jetzt darüber einig, dass die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung ersetzt wird, die den mit der unwirksamen Regelung angestrebten Zweck am nächsten kommt.