Allgemeine Geschäftsbedingungen Verkauf

  1. Allgemeines
  2. Diese Geschäftsbedingungen sind für alle geschäftlichen Beziehungen und Rechtsgeschäfte mit CONNEX verbindlich, soweit sie mit deren Lieferungen und Leistungen in Zusammenhang stehen. Sie gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen in der jeweiligen aktuellen Form als vereinbart. Hierzu gehören auch die jeweiligen gültigen Preislisten. Entgegenstehende fremde Geschäftsbedingungen werden von CONNEX nicht anerkannt und bedürfen keines besonderen Widerspruchs. Abweichende Vereinbarungen gelten nur mit unserer vorhergehenden, schriftlichen Bestätigung.

  3. Preisstellung
    1. Alle genannten Preise gelten ab Lager Oldenburg (Oldb) ausschließlich Verpackung und Mehrwertsteuer.
    2. Alle genannten Preise gelten, soweit gesetzlich zulässig, als freibleibend.
    3. Auch kurzfristige Preisänderungen auf Grund von z. B. Wechselkursschwankungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.
    4. Für Aufträge mit einem Nettowarenwert unter 50,00 EUR behält sich CONNEX einen Bearbeitungskostenzuschlag von 5,00 EUR vor.
    5. Umrechnungen von EURO in Währungen der beteiligten Länder oder umgekehrt erfolgen zum offiziellen Kurs.

  4. Zahlungsbedingungen
    1. Die Zahlungsansprüche sind mit erfolgter Lieferung oder Leistung, bzw. Bereitstellung der Ware fällig, und sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen sind, erfolgt der Versand gegen Nachnahme ohne Skontoabzug. Werden von CONNEX Wechsel oder Schecks zahlungshalber angenommen, so gehen sämtliche entstehenden Spesen und Kosten zu Lasten des Käufers. Die Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn die Wechsel oder Schecks eingelöst und sämtliche Nebenkosten bezahlt sind.
    2. Berechnete Leistungen sind in jedem Fall, auch wenn für die Lieferung etwas anderes vereinbart wurde, sofort ohne Abzug fällig.
    3. Der Versand erfolgt grundsätzlich auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Er trägt auch dann das Gefahrenrisiko, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde.
    4. Die Aufrechnung des Käufers mit von CONNEX bestrittenen Gegenansprüchen ist nicht statthaft. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur in soweit zu, als es auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
    5. Eingehende Zahlungen werden auf offene Forderungen nach Wahl von CONNEX verrechnet. Entgegnende Bestimmungen des Einzahlers sind unwirksam. Solange Zahlungsrückstände vorhanden sind, dürfen Skontoabzüge nicht vorgenommen werden. Kommt der Käufer mit Zahlung in Verzug, ist CONNEX berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlange. Dieser beträgt 15% des Kaufpreises, insofern sich die Ware in einem einwandfreien Zustand befindet.
    6. CONNEX ist berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen durchschnittlichen Banksätze für Kontokorrentkredite für die Dauer der Verzugszeit zu verlangen.
    7. Ist als Zahlungsart Bankeinzug vereinbart und wird die Lastschrift nicht eingelöst, wird das Kundenkonto sofort auf Nachnahme umgestellt. Es erfolgt eine Nachbelastung des Bankeinzugsskontos. Ferner kann eine Bearbeitungspauschale von 5,00 EUR erhoben werden.

  5. Lieferfristen und Termine
    1. Die von CONNEX bestätigten Liefertermine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Werk Oldenburg. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne Verschulden von CONNEX nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. Für verzögerte oder unterbliebene Lieferungen, die von Vorlieferanten von CONNEX verursacht werden, wird nicht eingestanden.
    2. Die Lieferzeiten und Liefertermine verlängern sich, unbeschadet der Rechte von CONNEX aus Verzug des Käufers, um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderem Vertrag Connex gegenüber in Verzug ist.
    3. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen CONNEX, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die die Lieferung erheblich erschweren oder unmöglich machen, wie z. B. währungs- oder handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen sowie Behinderung der Verkehrswege, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei CONNEX, dem Lieferanten, oder einem Unterlieferanten eintreten. Der Käufer kann von CONNEX eine Erklärung verlangen, ob CONNEX von dem Vertrag zurücktritt oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern will.
    4. Für den Fall, das CONNEX in Lieferverzug gerät, kann der Käufer nach Ablauf einer von ihm gesetzten, angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten, wenn die Ware bis zum Fristablauf nicht als versand bereit gemeldet ist.

  6. Eigentumsvorbehalt
    1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich künftig entstehender Forderungen und Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, im Eigentum von CONNEX (Vorbehaltsware). Das gilt auch, wenn Zahlungen auf bezeichnete Forderungen geleistet werden.
    2. Bei Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt CONNEX Miteigentum an den neuen Waren. Erlischt das Eigentum von CONNEX durch Vermischung oder Verbindung, so überträgt der Käufer bereits jetzt die Eigentumsrechte der neuen Ware im Umfang aller Forderungen auf CONNEX. Die hiernach stehenden Eigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Ziffer.
    3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, und solange er nicht im Verzug ist, weiterveräußern. Zu anderen Verfügungen ist der Käufer nicht berechtigt.
    4. Die Forderungen des Käufers aus dem Erlös der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an CONNEX abgetreten. Sie dienen im gleichen Umfang zur Sicherung, wie die Vorbehaltsware selbst.
    5. Zur Abtretung der Forderung an Dritte aus dem Erlös der Vorbehaltsware ist der Käufer nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung von CONNEX berechtigt.
    6. Wenn CONNEX von seinem Eigentumsvorbehalt Gebrauch macht, gilt dieses nur als Rücktritt vom Vertrag, wenn dies ausdrücklich schriftlich von CONNEX erklärt wird.
    7. Das Recht des Käufers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder anderen Verträgen nicht erfüllt.
    8. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss der Käufer CONNEX unverzüglich unterrichten.
    9. Übersteigt der Wert bestehender Sicherheiten die Gesamtforderungen von CONNEX an den Käufer um mehr als 20%, so ist CONNEX verpflichtet, auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach Wahl von CONNEX insoweit freizugeben.

  7. Gewährleistungen
    1. Übernimmt ein Vorlieferant gegenüber dem Käufer eine Gewährleistung, so ist eine Haftung von CONNEX ausgeschlossen.
    2. Entscheidend für den vertragsmäßigen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens der Zeitpunkt des Verlassens des Lagers.
    3. Mängel sowie Fehlen zugesicherter Eigenschaften sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung und Benutzung schriftlich zu rügen. Wird ein offensichtlicher Mangel nicht innerhalb von 3 Tagen seit Eingang der Ware am Bestimmungsort gerügt, ist eine Haftung von CONNEX ausgeschlossen. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme durch den Käufer ist eine Rüge von Mängeln ausgeschlossen. Eine berechtigte Mängelrüge verpflichtet CONNEX solange nicht zur Gewährleistung, wie der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
    4. Bei berechtigter Mängelrüge ist CONNEX berechtigt, die Ware zurückzunehmen und an ihrer Stelle einwandfreie Ware zu liefern oder unter angemessener Wahrung der Interessen des Käufers den Minderwert zu ersetzen oder nachzubessern.
    5. Mangelansprüche des Käufers entfallen, sofern er nicht CONNEX unverzüglich Gelegenheit gibt, sich von dem Mangel zu überzeugen, und er, insbesondere auf Verlangen von CONNEX, die beanstandeten Waren nicht unverzüglich zu Verfügung stellt.
    6. Mängelrügen verjähren, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist, spätestens 3 Monate nach schriftlicher Zurückweisung durch CONNEX.
    7. Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, entfallen sämtliche Gewährleistungsansprüche.
    8. Alle weiteren Ansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der bemängelten Ware selbst entstanden sind.
    9. Alle Bestimmungen gelten auch für nicht vertragsmäßig gelieferte Ware.

  8. Erfüllungsort und Gerichtsstand
    1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten Oldenburg (Oldb).

  9. Teilunwirksamkeit
    1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben diese Bedingungen im Übrigen voll wirksam. Die Parteien sind sich bereits jetzt darüber einig, dass die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung ersetzt wird, die den mit der unwirksamen Regelung angestrebten Zweck am nächsten kommt.

Stand: November 2007


Allgemeine Geschäftsbedingungen Einkauf

  1. Geltungsbereich
    1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten für alle Verträge und sonstigen Vereinbarungen. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Der Inhalt unserer Einkaufsbedingungen gilt vom Vertragspartner als gebilligt, wenn nicht bei uns innerhalb einer Woche nach Absendung ein schriftlicher Widerspruch gegen die wirksame Einbeziehung nach Absendung der Auftragsbestätigung bzw. des Auftrages eingeht. Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gehen in jedem Fall entgegenstehenden Bestimmungen des Vertragspartners vor und gelten auch dann, wenn wir solchen Bestimmungen nicht ausdrücklich widersprochen haben. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann ausdrücklich als vereinbart, wenn unser Kunde sich eine schriftliche Zustimmung gegenüber Geschäftsbedingungen vorbehält. Für diesen Fall gilt die Vorbehaltsklausel einvernehmlich als hinfällig.
    2. Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender bzw. abweichender Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferung vorbehaltlos annehmen.
    3. Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausdrücklich auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen mit dem Lieferanten.

  2. Vertrag
    1. Für den Umfang und Inhalt der Lieferung ist unsere Bestellung alleine maßgeblich. Einwände hiergegen müssen schriftlich durch den Vertragspartner sofort erfolgen, spätestens innerhalb von 8 Tagen vom Ausstellungsdatum aus gerechnet. Spätere Einwände werden rechtlich nicht berücksichtigt, es sei denn unsererseits ist ausdrücklich etwas anderes schriftlich festgelegt worden.
    2. Nur schriftlich erteilte Bestellungen bzw. schriftlich bestätigte mündliche Bestellungen gelten als rechtsverbindlich.
    3. Zumutbare Änderungen des Liefergegenstandes nach Vertragsabschluß aufgrund technischer Neuerungen und Verbesserungen in Konstruktion, Abmessung, Gewicht, Material und Form auf unseren Wunsch bleiben ausdrücklich vorbehalten. Insoweit sind wir zu Änderungen der Bestellung selbst ausdrücklich berechtigt. Der Lieferant ist nur zur Änderung berechtigt, soweit diese vorher von uns schriftlich genehmigt worden sind.

  3. Eigentum/Schutz/Urheberrechte
    1. Für die von uns bereit gestellten Materialien, Werkzeuge, Erzeugnisse, Konstruktionsunterlagen, Formen, Muster, Leistungen, Abbildungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns alle möglichen Schutz- und Eigentums- sowie Urheberrechte vor. Solche Unterlagen und Materialien dürfen nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben werden.

  4. Geheimhaltungspflicht
    1. Unser Vertragspartner verpflichtet sich ausdrücklich alle nicht allgemein bekannten, offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung zu uns bekannt geworden sind, als Geschäftsgeheimnis zu bewahren.
    2. Für jeden Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht ist zwischen den Vertragsparteien eine Vertragsstrafe von € 50.000,-- vereinbart.

  5. Preise/Zahlungsbedingungen
    1. Unsere Preise verstehen sich – soweit nichts anderweitig vertraglich geregelt ist – frei Werk, einschließlich Verpackung, Fracht und Zoll. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist für den Lieferanten bindend. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten.
    2. Der Lieferant übernimmt die Leistungsgefahr bis zur Ablieferung bei uns. Als Erfüllungsort des Vertrages gilt unser Sitz in Oldenburg (Oldb) vereinbart, soweit keine andere Anweisung durch uns erfolgt.
    3. Wir bezahlen – soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist – den Kaufpreis innerhalb von 20 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen netto, ab Lieferung und Rechnungserhalt.
    4. Bei Vorauszahlung sind wir berechtigt, vom Lieferanten eine angemessene Sicherheitsleistung zu verlangen z. B. eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft eines deutschen Kreditinstitutes auf 1. Anforderung.

  6. Lieferzeit/Lieferverzug
    1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit gilt als Fixtermin vereinbart.
    2. Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, einen pauschalisierten Lieferverzugsschaden in Höhe von 5% des Lieferwertes pro vollendeter Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 15% insgesamt des Lieferwertes. Soweit wir aufgrund vertraglicher Absprachen gegenüber unseren Kunden verpflichtet sind, Vertragsstrafen aufgrund des Verzuges des Lieferanten zu bezahlen, sind wir berechtigt, diese Schäden dem Lieferanten darüber hinaus in Rechnung zu stellen, auch wenn der Lieferant vorher nicht über die Vertragsstrafen informiert wurde. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.
    3. Bei vorzeitiger Anlieferung durch den Lieferanten behalten wir uns wahlweise vor, eine Rücksendung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten oder die Lagerung der Ware bis zum Liefertermin auf Kosten und Gefahr des Lieferanten vorzunehmen.
    4. Für den vertragsgemäßen Erhalt der Ware ist als Beurteilungsgrundlage die Warenprüfung bei uns zu Grunde zu legen.
    5. Wieder verwendbare Verpackungen werden von uns unfrei an den Lieferanten zurückgegeben und sind zum vollen Rechnungswert gutzuschreiben. Berechnungen sonstiger Verpackungsmaterialien, wie Papier, Holzwolle und dergleichen durch den Lieferanten, gelten ausdrücklich als ausgeschlossen. Die Verpackungen des Lieferanten müssen den geltenden Umweltvorschriften entsprechen.

  7. Mängel
    1. Ob ein Mangel vorliegt oder nicht bestimmt sich ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften unter Ausschluss von Beschaffenheits- oder Verwendungszweckvereinbarung. Eine Mängelrüge bezüglich offensichtlicher Mängel gilt als rechtzeitig erfolgt, soweit sie innerhalb einer Frist von 30 Arbeitstagen ab Zugang unsererseits gegenüber dem Lieferanten abgegeben wir. Für den Nachweis der Abgabe der Mängelrüge genügt der Nachweis der Absendung durch uns. §§377, 378 HGB gelten im Übrigen als ausgeschlossen.
    2. Der Lieferant ist verpflichtet, bei gerügten Mängeln unverzüglich auf seine Kosten die Mängelfreiheit der gelieferten Ware nach Wahl durch uns durch Neulieferung oder Nachbesserung herzustellen. Soweit nach einer einmaligen gesetzten Nacherfüllungsfrist von 7 Tagen durch unser Haus, Absendung gilt als Nachweis, der Lieferant seiner Nacherfüllungspflicht nicht nachgekommen ist, sind wir berechtigt, die gesetzlichen Gewährleistungsrechte geltend zu machen. Die Setzung einer Nacherfüllungsfrist beinhaltet nicht konkludent die Festsetzung eines neuen Liefertermins. Verzögerungsschäden sind somit während dieses Zeitraumes ausdrücklich vorbehalten.

  8. Sachmangelhaftung
    1. Unabhängig von den gesetzlichen Sachmängelhaftungsansprüchen sind bei Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung anfallende Aufwendungen vom Lieferanten zu tragen. Für ausgebesserte bzw. ersatzweise gelieferte Ware beginnt die Sachmängelhaftung von neuem ab erfolgreicher Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung.
    2. Die Sachmängelhaftungsfrist beträgt 60 Monate ab Gefahrenübergang für alle gelieferten Anlagen. Dem Lieferant ist bekannt, dass die Anlagen bei uns im 3-Schicht-Betrieb gefahren werden. Der Gefahrenübergang findet nur dann rechtskräftig statt, wenn auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen unsere Bestellnummer exakt angegeben ist und eine Annahme der Ware durch uns erfolgt ist. Ist diese nicht ausdrücklich vermerkt, so sind etwaige Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.

  9. Eigentumsvorbehalt
    1. Soweit wir Teile, Muster, Formen o. ä. beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran ausdrücklich das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Im Falle der Verarbeitung oder Vermischung erwerben wir das Miteigentum an den neuen Gegenständen im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Das Miteigentum wird bereits jetzt wirksam an uns abgetreten.

  10. Haftung
    1. Im Falle einer Inanspruchnahme aufgrund Produkthaftung unsererseits gegenüber Dritten, ist der Lieferant verpflichtet, eine Freistellung gegenüber uns vorzunehmen, sofern der Schaden aufgrund einer vom Lieferanten gelieferten Ware verursacht worden ist. Bei verschuldungsabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft.
    2. Soweit wir verpflichtet sind, gegenüber dem Dritten Bandstillstandskosten, Kosten einer Rückrufaktion sowie Vertragsstrafen zu übernehmen, ist der Lieferant verpflichtet, eine Freistellung gegenüber uns von derartigen Ansprüchen vorzunehmen, sofern der Schaden aufgrund einer vom Lieferanten gelieferten Ware verursacht wurde.
    3. Sofern die Ursache der geltend gemachten Ansprüche des Dritten im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er die Beweislast dafür, dass der Schaden nicht von ihm verursacht wurde. Es gilt grundsätzlich die Schadensvermutung zu Lasten des Lieferanten. In diesen Fällen übernimmt der Lieferant alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion.
    4. In allen Fällen, in denen wir abweichend von den vorstehenden Bedingungen aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungssatz verpflichtet sind, haften wir nur, soweit uns, unserer leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleibt eine evtl. verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleibt hiervon auch eine evtl. Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist insoweit jedoch, außer in den Fällen des Satzes 1, auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil unseres Lieferanten ist mit den vorstehenden Regelungen gemäß diesem Absatz nicht verbunden. Im Übrigen ist unsere Haftung gegenüber dem Lieferanten ausgeschlossen.

  11. Rückgriff
    1. Soweit wir wegen den §§478,479 BGB in Rückgriff von unseren Kunden genommen werden, tritt die Verjährung der Sachmängelhaftungsansprüche gemäß dieser Bestimmungen und, soweit nichts anderes geregelt ist, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen gegen den Lieferanten wegen des Mangels frühestens 4 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir die Ansprüche unseres Kunden erfüllt haben. Diese Ablaufhemmung endet spätestens 10 Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Lieferant an uns die Ware geliefert hat.
    2. Der §§478 Abs. 4 BGB wird insoweit vereinbart, dass ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz nicht stattfindet. Auch die Einräumung eines gleichwertigen Ausgleiches durch den Lieferanten gemäß §§478 BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.

  12. Rücktritt
    1. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes sind wir zum Rücktritt von den Verträgen berechtigt. Ein wichtiger Grund liegt unsererseits insbesondere dann vor, wenn:
      aa) der Lieferant sich mehr als 3 Tage in Lieferverzug befindet.
      bb) bei Fehlen oder Wegfall der Kreditwürdigkeit oder bei Zahlungsunfähigkeit des Lieferanten, sofern dieser nicht innerhalb einer zu setzenden Nachfrist gegen unsere Leistungen seinerseits die Leistung bewirkt oder ausreichend Sicherheit erbringt. Der Lieferant ist insoweit zur Vorleistung verpflichtet.
      cc) bei Betriebsstörungen aufgrund höherer Gewalt oder anderen von uns unverschuldeten Hindernissen, wie Aufruhr, Streik oder Aussperrung.
      dd) bei schwerwiegenden Störungen im Vertrauensverhältnis zum Lieferanten.
    2. In sämtlichen Fällen, in denen wir gemäß dieser Vereinbarung zum Rücktritt berechtigt sind, liegt keinerlei Pflichtverletzung unsererseits vor und die Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz und/oder Aufwendungsersatz statt der Leistung sind ausgeschlossen.

  13. Verzug
    1. Ereignisse höherer Gewalt sowie Streik, Aussperrung und unvorhersehbare unvermeidbare Umstände, z. B. Betriebsstörungen oder Verzögerungen von dritten Vertragspartner, berechtigen uns unsere Leistungen um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

  14. Schutzrechtsverletzungen
    1. Der Lieferant ist verpflichtet, uns und unsere Kunden von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Rechtsverletzungen durch den Lieferanten frei zu stellen und sämtliche Kosten zu trage, die uns in diesem Zusammenhang entstehen.
    2. Der Lieferant ist nicht berechtigt, vorbehaltlich ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung unsererseits den Auftrag ganz oder teilweise an Dritte weiterzugeben bzw. bestehende Forderungen aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten. In jedem Fall sind wir berechtigt, mit befreiender Wirkung an den Lieferanten zu leisten.
    3. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstig unabwendbare Ereignisse berechtigen uns auch dann vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie eine erhebliche Verringerung unseres Bedarfes zur Folge haben. Eine erhebliche Verringerung ist bereits bei einer 10%igen Bedarfsverringerung bei uns als Folge vereinbart.

  15. Erfüllungsort/Gerichtsstand
    1. Erfüllungsort für sämtliche durch uns zu erbringende Leistungen ist Oldenburg (Oldb), soweit von uns nichts anderes bestimmt wurde.
    2. Als Gerichtsstand gilt Oldenburg (Oldb) als vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, dem Lieferanten auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.

  16. Anzuwendendes Recht
    1. Sämtliche Verträge mit dem Lieferanten bestimmen sich ausschließlich nach formalem und materiellem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Einbeziehung unserer Allgemeinen Einkaufsbedingungen sowie unter Ausschluss multinationaler und internationaler Handelsbestimmungen (UN-Kaufrecht, CISG) sowie unter Ausschluss der Normen des Deutschen Internationalen Privatrechts, die zur Anwendung ausländischen Rechts in formaler und materieller Hinsicht führen.

  17. Schriftform/Nebenabreden
    1. Nebenabreden zu den Vertragsbedingungen bestehen nicht. Ergänzungen oder Änderungen des Vertrages bzw. der Allgemeinen Einkaufsbedingungen bedürfen der Schriftform. Ein konkludentes Abweichen von diesem Schriftformerfordernis gilt ausdrücklich als ausgeschlossen. Erklärungen einzelner Mitarbeiter unseres Hauses sind nur verbindlich. wenn diese von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.

  18. Fristlauf
    1. Soweit die Voraussetzungen für einen Fristlauf gemäß diesen Einkaufsbedingungen mit der Absendung von Erklärungen unsererseits als nachgewiesen gelten, gilt die Frist automatisch um eine Postlaufzeit von 3 Tagen verlängert.

  19. Salvatorische Klausel
    1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, teilweise unwirksam bzw. undurchführbar sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung vereinbaren die Parteien eine Regelung zu setzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung am Nächsten kommt. Sollten die Parteien eine solche Einigung nicht herbeiführen, so tritt an die Stelle der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung nach Wunsch der Parteien diejenige gesetzliche Bestimmung, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung am Nächsten kommt.

Stand: Oktober 2006